Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf der Novelle 2024 des Steiermärkischen Jugendgesetzes

Illustration von einem rothaarigen Mädchen, das ein Schild hochhält auf dem "Stellungnahme" steht.

Die mit der Novelle 2024 geplanten Änderungen und Präzisierungen gerade im Bereich der Nikotinerzeugnisse sind generell zu begrüßen. Leider wird verabsäumt, die Gelegenheit der Novelle für weiterreichende Schritte zu nutzen. Diese sieht das Kinderbüro – Die Lobby für Menschen bis 14 in:

1. Einschränkung der Zugänglichkeit von Energy-Drinks

In Hinblick auf das Ziel 2 der Novelle (vgl. Vorblatt S. 3) und dem in der Problemanalyse (Vorblatt S.2) erwähnten „Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“ merken wir an, dass der ausschließliche Fokus auf Nikotinerzeugnisse zu wenig ist. Zum Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen sollte daher aufgrund von gesundheitlichen Bedenken die Zugänglichkeit von Energy-Drinks geregelt werden – wie es in anderen europäischen Ländern bereits der Fall ist. Siehe u.a. unter Energy-Drinks: Schaden sie Kinderherzen? (Herzstiftung) und Latvia bans energy drink sales to minors.

2. Präzise Ausformulierung des Social-Media-Bereichs

Im Bereich der psychischen Gesundheit und des sich rasant entwickelnden Social-Media-Bereichs verabsäumt es die vorliegende Novelle fast zur Gänze hier ausreichende Präzisierungen vorzunehmen. Zwar wird in § 3 Punkt 8 das Themenfeld der Digitalisierung und Medienkompetenz ausdrücklich benannt, der § 20 (1) ist jedoch zu unkonkret.
Wünschenswert wäre hier eine ähnlich präzise Ausformulierung von Altersvorschriften für Apps und dergleichen, wie sie auch im Bereich der Ausgezeiten §15 zu finden ist. Damit würden auch Erziehungsberechtigte in ihrer Verantwortung entsprechend gestärkt werden. Weiters würden Löschungspflichten und Schutzbestimmungen für die Anbieter derartiger Dienste den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor entsprechenden Gewaltformen zusätzlich stärken.

3. Erweiterung der Voraussetzungen für Jugendschutz-Organe

Letztendlich wäre es im Sinne der Vorbeugung und Deeskalation wünschenswert, wenn Jugendschutz-Aufsichtsorgane gem. § 24 StJG als fachliche Voraussetzungen nicht nur über die erforderlichen Rechtskenntnisse, sondern auch über Schulungen im sozialpädagogischen und kommunikativen Bereich verfügen würden, damit Kontrollen weniger Konfliktbeladen abgehandelt würden. Eine entsprechende Ergänzung im § 24 StJG würde in der Schulung zwar Mehrkosten verursachen, im Sinne des Kinder- und
Jugendschutzes aber zweckmäßig sein.

Mit einer offensiven Herangehensweise kann die Steiermark als Vorzeige-Bundesland markante Standards setzen!

Über diese Stellungnahme hinaus wird von unserer Seite empfohlen, eine Informationskampagne zum einen für Kinder und Jugendliche, zum anderen aber auch für Erziehungsberechtigte umzusetzen, damit alle Beteiligten über die Inhalte und Maßnahmen des Steirischen Jugendgesetzes umfassend informiert sind.

Kinderbüro-Geschäftsführer Thomas Plautz