Kinderbeteiligungs-Check für Gemeinden

Kinderbeteiligungs-Check für Gemeinden

 

Beteiligung von Kindern ist nicht nur „nice to have“, sondern ein gesetzlich verankertes „Must have“! Dennoch werden Kinder in der Praxis oft weder nach ihrer Meinung gefragt, noch wird diese von Erwachsenen gehört. 

Unser kostenfreies Tool „Kinderbeteiligungscheck für Gemeinden soll Personen auf allen Ebenen ermutigen, Kinder direkt in Entscheidungsfindungsprozesse einzubinden und ihre Meinung entsprechend zu berücksichtigen. Dabei gilt: Je „näher“ das Thema bei den Kindern ist, umso wichtiger ist ein Beteiligungsprozess und umso umfassender sollte er ablaufen. Bei der Ermittlung der Beteiligungsstufe bezieht sich der Kinderbeteiligungscheck auf die Partizipationsleiter der UNICEF.

Die Umsetzung kann dabei durch die Instanz selbst oder mit Unterstützung von Expert*innen durchgeführt werden. Unsere Good-Practice-Sammlung dient dabei als Inspiration und bietet gleichzeitig auch die Kontakte zu den jeweiligen Umsetzer*innen und Expert*innen. Diese Sammlung wird laufend erweitert. Einfach unseren Fragebogen ausfüllen, damit wir auch Ihr Projekt präsentieren können.

Unser Ziel ist es, die Beteiligung von Kindern in sie betreffenden Angelegenheiten in der Steiermark, aber auch drüber hinaus auf Gemeinde- und Landesebene zum Standard zu machen.

Die rechtlichen Grundlagen der Beteiligung von Kindern liegen in der UN-Kinderrechtekonvention und den nationalen Umsetzungsgesetzen. Besonders erwähnenswert sind dabei:

ART. 3 (1) UN-KRK: 

„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

ART. 12 UN-KRK: 

Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

ART. 1 BVG Rechte von Kindern

„… Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“

ART 4 BVG Rechte von Kindern

„Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.“

§ 180a Steiermärkisches Volksrechtegesetz über die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

„Die Gemeinden sollen Kinder und Jugendliche, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, über sie betreffende Projekte und Planungsvorhaben in ortsüblicher Weise informieren und an der Meinungsbildung beteiligen. Die Gemeinde soll die Überlegungen, Vorschläge und Beratungsergebnisse der Kinder und Jugendlichen in ihre Überlegungen miteinbeziehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1999

 

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